Verbraucherrecht

18.02.2004

Welche Rechte hat der Käufer und wie wird eine Reklamation richtig durchgeführt?

1. Hinweise wie “Öffnen führt zum Gewährleistungsausschluss” sind nicht immer zulässig. Der Kunde darf die Ware öffnen, um beispielsweise einen PC aufzurüsten.

2. “Was tun, wenn das Gerät defekt ist, oder sich ein Defekt eingeschlichen hat?”
a) Das Gerät zum Verkäufer bringen.
b) Bei der Abgabe auf ein Neugerät oder Reparatur bestehen. Die Wahl ist in der Regel bei dem Kunden.
c) Dem Verkäufer eine angemessene Frist (ca. 1 Woche) einräumen, indem er ein Neugerät besorgt, oder das defekte Gerät hat reparieren lassen. Alle Kosten der Reparatur inkl. Versandkosten, hat der Verkäufer zu tragen. Landgericht Ellwangen (AktZ.: 5 O 443/98)
d) Sollte die Reparatur 2x gescheitert, oder die Ersatzlieferung innerhalb dieser Frist noch nicht
erfolgt sein, kann man ein 3. mal dem Verkäufer eine angemessene Frist (ca. 1  Woche) setzen in der die Reparatur oder Neulieferung abgeschlossen sein muss. Geschieht in diesem Zeitraum nichts, kann man sofort vom Kaufvertrag zurücktreten, oder den Kaufpreis mindern. Nach dieser letzten Frist  muss man keinen weiteren Reparaturversuch oder eine neue Lieferung abwarten.
Wartezeiten von 3 Monaten und mehr als 3 Reparaturversuche muss man nicht hinnehmen.
Sollte sich der Verkäufer weigern, das defekte Gerät zu reparieren, oder Ersatz zu beschaffen, kann man sofort den Kaufvertrag auflösen. Der Verkäufer muss dann den Kaufbetrag in einer von Ihnen gesetzten Frist, spätestens aber nach 30 Tagen, erstatten. Zahlt er  zu spät, fordern Sie schriftlich Zinsen. Sie haben das Recht auf Rückzahlung. Eine Gutschrift müssen Sie nicht hinnehmen.
Bei sogenannten "minimalen Fehlern" kann der Händler zwischen Reparatur oder Ersatzlieferung
wählen. Erst wenn der gewählte Weg fehlschlägt, darf man den Kaufpreis mindern. Eine vollständige Rückzahlung steht in diesem Fall nicht zu.
Übrigens gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auch bei "Schlussverkaufsware - vom
Umtausch ausgeschlossen" oder  saison- oder preisreduzierten Ware, sofern der Verkäufer nicht
explizit auf die Fehler hingewiesen hat. Der Hinweis "Schlussverkauf....." schließt nur den sogenannten Kulanzumtausch aus.
Sollte weiterer Schaden durch den Fehler des Gerätes entstanden sein, kann man
Schadensersatzansprüche in Höhe des Schadens geltend machen.

3. Geräte die nach dem 01.01.2002 gekauft wurden, haben eine gesetzliche Gewährleistung von 2
Jahren. Sollten sie innerhalb dieses Zeitraumes defekt gehen, sei es ganz oder teilweise, so muss
der Händler dafür aufkommen. Für den Händler/Verkäufer ist es nicht möglich aus dieser
Haftung zu kommen. Achtung: Viele Händler/Verkäufer verweisen auf den Hersteller. Das ist  nicht
zulässig. Allein der Händler/Verkäufer ist der Vertragspartner und muss für kostenlose Reparatur,
Neulieferung, oder Minderung/Rückzahlung des Kaufpreises sorgen. Mit der Beweispflicht verhält es sich so, das nur in den ersten 6 Monaten davon ausgegangen wird, das das Gerät schon beim Kauf defekt war. Darnach muss der Kunde beweisen, das die Ware schon beim Kauf defekt war.

Viele interessante Informationen dazu findet man auch hier

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